§ 39 KGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 39 Rückforderung
§ 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass AN die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und AN die Stelle der Österreichischen Gesundheitskasse die Österreichische Gesundheitskasse tritt.

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