§ 21 KGG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 21 Teilzeitbeschäftigung
Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung beträgt 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.

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