§ 18 KGG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 18 Nicht Alleinstehende
Unter den Voraussetzungen des § 17 erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 AN derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaft).

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