§ 13 KGG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 31.05.2025
§ 13 Vermerk über die Entrichtung
(1) Die erfolgte Entrichtung der Konsulargebühren ist von der Vertretungsbehörde auf dem schriftlichen Anbringen, durch das die abgabepflichtige Amtshandlung veranlasst wurde, oder, falls ein schriftliches Anbringen nicht vorliegt, in einem über die Amtshandlung aufzunehmenden Aktenvermerk oder im Beglaubigungsregister zu vermerken.
(2) Wird aus Anlass einer abgabepflichtigen Amtshandlung eine Schrift ausgestellt oder durch eine Eintragung verändert, so ist auf dieser Schrift von der Vertretungsbehörde die Entrichtung der Konsulargebühren zu bestätigen.

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