§ 1 KGG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Abschnitt 1 Leistungsarten
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2003
§ 1
Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. das Karenzgeld;
2. die Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige;
3. der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;
4. die Wiedereinstellungsbeihilfe.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte