§ 14 KGG 1992

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.05.2025
§ 14 Ausfolgung von Schriften
Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus Anlass einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen.

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