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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 12 Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
(1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:
- 1. Träger der Pensionsversicherung,
- 2. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Personalämter gemäß § 11 Abs. 1 Z 2,
- 3. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
- 4. Landeshauptmann oder Landesschulrat.
(3) Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht.
(4) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.
