§ 56 KFLG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Abschnitt VII Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.02.2013
§ 56 Geltungsbereich
Die §§ 57 bis 61 gelten für die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern im Kraftfahrlinienverkehr (§ 1 Abs. 1), sofern die Linienstrecke mehr als 50 KM beträgt.

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