ANL. 1 KFLG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

KONZESSIONSURKUNDE
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.05.2002
Anl. 1
Anlage 1
Zl.
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)
die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke
bis zum besitzt.
Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen: