§ 9 KDD-G

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 17.02.2024
§ 9 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler – im Falle des § 3 Abs. 5 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz – betraut.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte