§ 7 KDD-G

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 17.02.2024
§ 7 Evaluierung
Die KommAustria hat jedes zweite Jahr im Rahmen des Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) eine Evaluierung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen und ihrer Finanzierung vorzunehmen. Die erste Evaluierung hat in dem das Jahr 2024 betreffenden Tätigkeitsbericht zu erfolgen.

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