§ 48 KBGG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.03.2017
§ 48 Vollzug
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Familien und Jugend.

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