§ 5 KBEGLG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 5 Vermerke auf elektronisch errichteten Urkunden
Die Anbringung von Beglaubigungs- und sonstigen Vermerken auf elektronisch errichteten Urkunden ist nur AN den dafür ausgestatteten Konsularbehörden und nur in jenen Fällen möglich, die durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten festgelegt wurden.

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