§ 6 KATFG 1996

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1996
§ 6 Sonder- und Schlußbestimmungen
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zu Ende des Jahres 1995 bestehende Rücklagen von Katastrophenfondsmitteln aufzulösen.

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