§ 4 KATFG 1996

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1996
§ 4
Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Mittel Vorschüsse geleistet werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung sämtlicher Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

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