§ 2 KATFG 1996

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 2 Aufbringung von Fondsmitteln
Die Mittel des Fonds werden durch Anteile am Aufkommen AN Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gemäß dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz aufgebracht. Sie sind dem Fonds jeweils monatlich zu überweisen.

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