Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 78 Funktionsdauer und Enthebung
(1) Die Funktion des Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) endet
- 1. mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Wiederbestellung erfolgt,
- 2. mit Auflösung des Dienstverhältnisses,
- 3. mit der Enthebung vom Amt,
- 4. mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Bundeskartellanwalt ist vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung, der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter vom Bundespräsidenten auf Antrag des Bundesministers für Justiz seiner Funktion zu entheben, wenn er
- 1. schriftlich darum ersucht,
- 2. sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre,
- 3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
- 4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als sechs Monate seine Funktion nicht ausüben kann.
