§ 75 KARTG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Bundeskartellanwalt
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.05.2017
§ 75 Aufgaben
(1) Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.
(3) Für den Bundeskartellanwalt sind ein oder mehrere Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter).

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte