§ 71 KARTG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 71 Meldepflichten
Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend die folgenden Umstände zu melden:
1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
2. jeden Wohnungswechsel,
3. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
5. den Verlust der Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat.

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