§ 66 KARTG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 66 Eignung
Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die
1. zur Übernahme des Amtes bereit sind;
2. zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;
3. ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;
4. längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.

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