§ 58 KARTG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

V. Hauptstück Institutionen 1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 58 Gerichtsorganisation
(1) Das Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig.
(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz AN den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht.

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