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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 10.09.2021
§ 52 Zahlungspflichtige Personen
(1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder; für die Gebühr nach § 50 Z 3 der Antragsteller.
(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden Verhältnismäßig aufzuerlegen.
(3) Die Amtsparteien sind von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.
