§ 37D KARTG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 27.12.2016
§ 37d Gegenstand des Ersatzes
(1) Der Ersatz des Schadens umfasst auch den entgangenen Gewinn.
(2) Der Ersatzpflichtige hat die Schadenersatzforderung ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des § 1333 Abgb zu verzinsen.

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