§ 35E KARTG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 10.09.2021
§ 35e Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Ausland
(1) Wenn die Einbringung einer vom Kartellgericht verhängten Geldbuße oder eines vom Kartellgericht verhängten Zwangsgelds mangels ausreichender Vermögenswerte des Unternehmers oder der Unternehmervereinigung im Inland ohne Erfolg geblieben oder aussichtslos ist, hat das Kartellgericht über Antrag einer Amtspartei ein Ersuchen um Vollstreckung AN eine nationale Behörde eines EUMitgliedstaats oder EWRVertragsstaats zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass die Geldbuße oder das Zwangsgeld dort eingebracht werden kann. In den einheitlichen Titel sind Angaben über die Schritte zur Einbringung der Geldbuße oder des Zwangsgelds oder zur Aussichtslosigkeit solcher Schritte aufzunehmen.
(2) Das Kartellgericht hat die ersuchte Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
1. der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung die Geldbuße oder das Zwangsgeld ganz oder teilweise gezahlt hat,
2. die Entscheidung über die Geldbuße oder das Zwangsgeld oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben, abgeändert oder herabgesetzt wurde, oder
3. die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.

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