§ 15 KARTG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 15 Bekanntmachung von Entscheidungen
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte