§ 15 KARTG 2005

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 15 Bekanntmachung von Entscheidungen
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.

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