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Hauptstück G Bundesweit einheitlicher, systematischer Bewertungsprozess für ausgewählte ArzneispezialitätenStand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 62d Einrichtung eines Bewertungsboards
Zur Bewertung des Einsatzes ausgewählter hochpreisiger und spezialisierter Arzneispezialitäten im intramuralen Bereich oder AN der Nahtstelle zwischen extra- und intramuralem Bereich hat die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister ein nationales Bewertungsboard einzurichten. Für die Kostentragung des Bewertungsboards einschließlich der Geschäftsstelle (§ 62h) durch den Bund gilt § 59f Abs. 5 Z 3.
