§ 44 KAKUG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 09.08.2000
§ 44
Personen, die AN Universitätskliniken oder AN sonstigen Krankenanstalten, in denen klinischer Unterricht erteilt wird, behandelt werden, dürfen für Unterrichtszwecke herangezogen werden, soweit es ihrem Gesundheitszustand nicht abträglich ist und sie der Heranziehung zustimmen. Kommt nach dem Gesundheitszustand des Pfleglings die Einholung der Zustimmung nicht in Betracht, hat die Heranziehung zu Unterrichtszwecken zu unterbleiben, sofern ein diesbezüglicher Widerspruch des Pfleglings vorliegt.

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