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Hauptstück D. Bestimmungen für private Krankenanstalten. I. Abschnitt.Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 25.04.2014
§ 39 Allgemeine Vorschriften.
(1) Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie können auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden.
