§ 31 KAKUG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 08.01.1957
§ 31
Die Landesgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Art die Träger der öffentlichen Fürsorge jene Pflegefälle überwachen dürfen, für deren Kosten sie aufzukommen haben.

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