§ 14 KAKUG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Hauptstück C. Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten. I. ABSCHNITT.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 30.12.2011
§ 14 Allgemeines.
Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

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