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ERSTER TEIL. Grundsätzliche Bestimmungen über Krankenanstalten (Art. 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes). Hauptstück A.Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 14.12.2012
§ 1 Begriffsbestimmungen.
(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
- 1. zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,
- 2. zur Vornahme operativer Eingriffe,
- 3. zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
- 4. zur Entbindung,
- 5. für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder
- 6. zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation
(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
