§ 2 KA

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT 2 Arbeitszeit
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1997
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
1. Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen;
2. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte