§ 5A JZG
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 5a Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen andere Staatsangehörige
§ 5 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen anderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn
- 1. der andere Staatsangehörige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- 2. davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und
- 3. er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

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