§ 55H JZG
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 55h Durchführung einer Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz
(1) Vor der Vernehmung ist die Identität der zu vernehmenden Person festzustellen. Sie ist über ihre Rechte nach innerstaatlichem Recht und nach dem Recht des Ausstellungsstaats zu belehren.
(2) Die Vernehmung wird von oder unter Leitung eines Organs der ausstellenden Behörde nach deren Rechtvorschriften durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft hat bei der Durchführung der Vernehmung auf die Einhaltung der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätze zu achten und gegebenenfalls unverzüglich Maßnahmen zu deren Einhaltung zu setzen.
(3) Die Vollstreckungsbehörde erstellt ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Frage, ob sie vereidigt wurde, zur Identität und zur Funktion aller anderen AN der Vernehmung teilnehmenden Personen sowie über die technischen Bedingungen der Vernehmung enthält.
(4) Wird die Aussage trotz Aussagepflicht verweigert oder falsch ausgesagt, gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Entscheidungen (1)
Rechtssätze (1)