Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 41d Fristen für die Entscheidung
Sofern kein Grund für den Aufschub der Entscheidung über die Vollstreckung nach § 41c vorliegt, ist über die Vollstreckung binnen 90 Tagen ab Einlangen der in § 41a Abs. 1 angeführten Unterlagen beim zuständigen Gericht zu entscheiden. Kann diese Frist in Ausnahmefällen nicht eingehalten werden, so hat Gericht'>Das Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats darüber unter Angabe der Gründe und der Zeit, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird, in Kenntnis zu setzen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte