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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 2a Erklärungen und Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten
Erklärungen der Mitgliedstaaten, auf die in diesem Bundesgesetz verwiesen wird, und die zuständigen Vollstreckungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind der Homepage des Europäischen Justiziellen Netzwerks (§§ 69 f) zu entnehmen.

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