§ 19 JZG
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 19 Prüfung des Europäischen Haftbefehls
(1) Die Voraussetzungen für eine Übergabe (§§ 4 bis 13) sind AN Hand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen.
(2) Ist Gericht'>Das Gericht der Ansicht, dass der Inhalt des Europäischen Haftbefehls und die sonst von der ausstellenden Justizbehörde zur Verfügung gestellten Angaben nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so hat es von der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu Verlangen. Für das Einlangen der zusätzlichen Angaben ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Entscheidungsfristen nach den §§ 20 und 21 bleiben dadurch unverändert.
