§ 9 JN

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Berathung und Abstimmung.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 9 §. 9.
(1) Bei den vor Gerichtshöfen stattfindenden Verhandlungen in bürgerlichen Rechtssachen und bei allen in solchen Rechtssachen vorkommenden, dem Gerichte vorbehaltenen Entscheidungen darf die Zahl der Stimmführer in den Senaten mit Einschluß des Vorsitzenden nicht kleiner sein, als sie in den §§. 7 und 8 festgesetzt ist.
(2) Zu Verhandlungen von längerer Dauer können vom Vorsitzenden Ergänzungsrichter zugezogen werden, welche AN der Verhandlung theilnehmen und im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Senates einzutreten haben.

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