§ 77 JN

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 17.08.2015
§ 77 Verlassenschaftsangelegenheiten.
(1) Der Gerichtsstand für Klagen, durch die Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Verlassenschaftsgläubiger aus Ansprüchen gegen den Verstorbenen oder die Erben als solche bestimmt sich, solange das Verlassenschaftsverfahren nicht rechtskräftig Beendet wurde, nach dem Sitz des Gerichtes, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist.
(2) Klagen auf Teilung der Erbschaft gehören vor Gericht'>Das Gericht, bei dem die Verlassenschaftsabhandlung anhängig ist; dies gilt auch nach rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte