§ 65 JN

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit. Allgemeiner Gerichtsstand.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 65 §. 65.
Alle Klagen, für welche nicht ein besonderer Gerichtsstand bei einem anderen Gerichte begründet ist, sind bei dem sachlich zuständigen Bezirksgerichte oder Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

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