§ 54 JN

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Wert des Streitgegenstandes.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 54 §. 54.
(1) Für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes ist der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.
(2) Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt.

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