§ 50 JN

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Gerichtshöfe erster Instanz.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.05.1983
§ 50 §. 50.
Vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Bezirksgerichten zugewiesen sind.

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