§ 29 JN

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Dauer der Zuständigkeit.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1998
§ 29 §. 29.
Jedes Gericht bleibt in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei demselben anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, wenn sich auch die Umstände, welche bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten. Dies gilt jedoch nicht von solchen Änderungen, auf Grund derer Personen Immunität genießen oder die Rechtssache dem Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte entzogen ist.

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