§ 26 JN

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Ablehnung anderer gerichtlicher Organe.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 26 §. 26.
(1) Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern finden auch auf Schriftführer, Angestellte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte, sofern sie als Zustellungs-, Beurkundungs- oder Vollstreckungsorgane einschreiten, mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Entscheidung der Gerichtsvorsteher berufen ist, welchem die Dienstaufsicht über diese Organe zusteht.
(2) Diese Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

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