§ 1 JN

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Erster Theil. Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen. Erster Abschnitt. Gerichte und gerichtliche Organe. Ordentliche Gerichte.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.03.1993
§ 1 §. 1.
Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (Ordentliche Gerichte) ausgeübt.

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