§ 61 JGG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

ACHTER ABSCHNITT Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 61 Verweisungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, AN deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

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