§ 51 JGG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

SIEBENTER ABSCHNITT Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 51 Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für den Vollzug von Freiheitsstrafen AN Jugendlichen die allgemeinen Vorschriften für den Strafvollzug.

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