§ 40 JGG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 40 Mitwirkung des Bewährungshelfers
Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, AN den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden.

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