§ 31 JGG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 31 Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für Jugendstrafsachen die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren.

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